Umweltschutz

Hier findest du meine Vorschläge zum Umweltschutz.

Die folgenden Texte sind meine Positionen und deshalb nur für mich verbindlich.

Energiepolitik

Die Energiestrategie 2050 wurde am 21. Mai 2017 von 58,2% der Wählerinnen und Wähler angenommen. Der Text wollte der Atomenergie ein Ende setzen und grüne Energien fördern. Parallel dazu hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Juni 2021 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung aus erneuerbaren Energien verabschiedet. Mit dieser Vorlage, die eine Revision des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes umfasst, wurden die Entwicklung einheimischer erneuerbarer Energien sowie die Versorgungssicherheit der Schweiz, insbesondere im Winter, gestärkt. So erfordert die Erreichung der in der Energiestrategie 2050 und der langfristigen Klimastrategie der Schweiz festgelegten Ziele die vollständige Elektrifizierung des Verkehrs- und des Wärmesektors. Vor dem Hintergrund des Kriegs in der Ukraine wurde jedoch eine Volksinitiative zur Wiederbelebung der Kernenergie und zur Aufhebung des Verbots, in der Schweiz neue Kernkraftwerke zu bauen, lanciert. In diesem Komitee finden sich sowohl rechtsgerichtete Persönlichkeiten als auch Vertreter der Wirtschaft, insbesondere des Energieclubs Schweiz.

Ich persönlich unterstütze diesen Text absolut nicht und setze mich für die bestehende nationale Strategie ein. Wir müssen die Kernenergie überwinden, und das aus mehreren Gründen: Ohne auf die Debatte einzugehen, ob die Kernenergie als "sauber" eingestuft werden soll oder nicht, stellt die Kernenergie ein grosses demokratisches und administratives Problem dar: demokratisch, weil das Stimmvolk 2017 klar für den Ausstieg aus der Kernenergie gestimmt hat. Administrativ, denn selbst wenn die Schweiz ihre Entscheidung revidieren sollte, steht der Ausbau der Kernenergie vor einem riesigen Finanzierungs- und Zeitproblem. Es würde noch etwa zwei Jahre dauern, bis das Parlament die Möglichkeit eines Gegenvorschlags analysiert und diesen dann zur Abstimmung bringt, sofern die 100’000 Unterschriften zusammenkommen. Wenn die Bevölkerung den Gegenvorschlag annimmt, müsste das Gesetz geändert werden, um den Bau neuer Atomkraftwerke zu ermöglichen, was unweigerlich zu einem Referendum führen würde. Dieser Prozess würde einschliesslich des Referendums fünf Jahre dauern. Wenn man dann davon ausgeht, dass sich ein Unternehmen findet, das das Projekt übernehmen will (die grossen Stromkonzerne haben bereits angekündigt, dass sie das Projekt für eine wirtschaftliche Katastrophe halten) und dass der Bund diese doch recht teuren Bauten subventioniert (warum nicht mit einer Steuererhöhung, die allerdings sehr lästig ist), würde es ein Jahrzehnt dauern, bis die allgemeine Genehmigung erteilt wird, die wiederum einem Referendum unterliegt. Schliesslich müsste das Kraftwerk gebaut werden, was mindestens 15 Jahre dauert (von den Verzögerungen ganz zu schweigen). Kurzum, das gesamte Projekt dauert rund 30 Jahre, ganz zu schweigen von den Baueinsprachen der Nachbarn, die zweifellos bis vor das Bundesgericht gehen werden.Schliesslich darf man nicht vergessen, dass die Pläne und Maßnahmen, die in der Schweiz für den Fall eines Unfalls vorhanden sind, unzureichend sind.

Da die Entwicklung erneuerbarer Energien endlich eine solide gesetzliche Grundlage erhalten wird, dürfen wir keine Mühen scheuen, um die Methoden der Energieerzeugung zu diversifizieren: Windkraft, Solarenergie, Biogas, Wasserkraft etc. Deshalb werde ich mich dafür einsetzen, dass dieser Meilenstein endlich erreicht wird und die Schweiz ihr volles Potenzial im Bereich der energetischen Nachhaltigkeit ausschöpfen kann.

In diesem Zusammenhang hatte ich auch die Gelegenheit, an der Seite unseres Abgeordneten Brice Repond in der Presse zum Windenergiepotenzial des Kantons Freiburg Stellung zu nehmen. Klicke hier, um alle meine Stellungnahmen zu entdecken:

Ökologische Steuerpolitik

Mit der kürzlich eingeführten CO2-Steuer wurde eine "Kohlenstoffsteuer an den Grenzen" eingeführt, bei der die Kriterien des europäischen Kohlenstoffmarktes auf Importe aus den 27 EU-Mitgliedstaaten angewandt werden. Die EU-Industrieunternehmen müssen also "Verschmutzungsrechte" kaufen. Diese Regelung zielt auf die Sektoren ab, die als besonders umweltschädlich gelten - wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom, aber auch Wasserstoff. Da der Preis pro Tonne CO2 in die Höhe schnellt, besteht die Hauptidee darin, ein "Umweltdumping" zu verhindern, da die Gefahr besteht, dass die Industrie ihre Produktion aus Europa auslagert und gleichzeitig den Rest der Welt dazu ermutigt, europäische Standards zu übernehmen.

In der Praxis berichtet der Importeur die direkt mit dem Produktionsprozess verbundenen Emissionen und muss, wenn diese einen europäischen Standard überschreiten, ein "Emissionszertifikat" zum CO2-Preis in der EU erwerben. Wenn es im Exportland einen CO2-Markt gibt, zahlt er nur die Differenz. Die Regelung berücksichtigt auch "indirekte" Emissionen, also solche, die durch den Strom entstehen, der für die Produktion der importierten Produkte verwendet wird. Die Testphase für diese Regelung beginnt im Oktober 2023, in der die importierenden Unternehmen ihre Verpflichtungen melden müssen. Mit der Einführung dieser "CO2-Grenzsteuer" wird die EU die kostenlosen Emissionszertifikate, die den europäischen Unternehmen bislang zugeteilt wurden, um mit der aussereuropäischen Konkurrenz mithalten zu können, schrittweise abschaffen.

Und auch in der Schweiz sollen externe Effekte im Ausland durch eine Steuer auf CO2-Importe internalisiert werden. Ein Grenzausgleichssystem (Border Tax Adjustments) im Sinne einer Lenkungsabgabe ist daher meines Erachtens notwendig. Damit kann die durch den internationalen Handel verursachte Umweltverschmutzung und Klimazerstörung zumindest etwas kompensiert werden. Eine CO2-Abgabe bei der Einfuhr kommt nicht nur der Umwelt und dem Klima zugute, sondern führt auch zu einem faireren Wettbewerb. Die Umwelt- und Klimakompensation fördert eine nachhaltige Produktion und einen nachhaltigen Konsum, ohne dass inländische Produzenten Wettbewerbsverzerrungen erleiden. Die Gewinne aus der Lenkungsabgabe müssen innerhalb des Bundes umverteilt werden. Zudem sollen "Klimaclubs" mit Staaten gegründet werden, die vergleichbare Lenkungsabgaben wie die Schweiz erheben. In diesem Sinne positioniere ich mich für einen Anschluss der Schweiz an den von der Europäischen Union geplanten Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM).

Umweltstrafrecht

In der Schweiz hängt die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden von der Schwere der Straftat ab. Davon ausgenommen sind bestimmte Bereiche, die in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fallen. Die Verfolgung von Verbrechen und Vergehen obliegt in der Regel der kantonalen Staatsanwaltschaft oder der Bundesanwaltschaft, wenn die Straftat in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt. Die einzige Bestimmung des Schweizer Strafgesetzbuches, die heute als Umweltstrafrecht bezeichnet werden kann, ist Art. 234 StGB, der die Verunreinigung von Trinkwasser unter Strafe stellt. Er ist zudem das einzige Verbrechen unter den Umweltdelikten, da die anderen in den verschiedenen relevanten Gesetzen vorgesehenen Straftaten lediglich aus Vergehen oder Übertretungen bestehen. Da dieser Artikel nicht in die Zuständigkeit der Bundesbehörde fällt, ist die Verfolgung von Umweltdelikten ausschliesslich Sache der Kantone. Bis heute hat kein Schweizer Kanton eine spezialisierte Einheit oder Behörde eingerichtet, die sich ausschliesslich mit dem Umweltstrafrecht befasst. In einigen Kantonen gibt es jedoch organisatorische Massnahmen, die weiterentwickelt werden sollten, da sie der Idee einer auf das Umweltstrafrecht spezialisierten kantonalen Behörde nahe kommen. Wenn diese Straftaten nicht von Verwaltungsbehörden verfolgt werden, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich von Mitgliedern der Staatsanwaltschaft, die in der Regel nicht auf dieses Gebiet spezialisiert sind. Das Fehlen spezialisierter kantonaler Strafverfolgungsbehörden ist sicherlich darauf zurückzuführen, dass dieser Rechtsbereich noch sehr unbekannt ist. Auf universitärer Ebene steht dafür noch keine Ausbildung zur Verfügung. Dennoch bringt die Verfolgung von Umweltdelikten nicht nur diese Art von Kriminalität ans Licht, sondern signalisiert den Rechtsuchenden auch, dass die Zeiten, in denen eine gewisse Toleranz in diesem Bereich angebracht war, nun vorbei sind. Ich befürworte daher eine nationale Fachbehörde, die jedoch dezentralisiert ist, da sie sowohl eine aus Experten bestehende Behörde als auch eine Behörde mit einer lokalen Perspektive ermöglicht, die im Umweltstrafrecht oftmals von entscheidender Bedeutung ist. Um mehr darüber zu erfahren, lade ich Sie ein, das Buch "L'instauration d'autorités de poursuite spécialisées en droit pénal de l'environnement: une nécessité?" von Yoann Favre und Chloé Pignolet zu lesen.

Eines der Grundprinzipien des öffentlichen Umweltrechts ist das "Verursacherprinzip". Dieses Prinzip zielt darauf ab, die Kosten für Massnahmen, die wegen einer Umweltschädigung ergriffen werden, demjenigen aufzubürden, der die Umweltschädigung verursacht hat. Soweit dies möglich ist, bin ich jedoch eher ein Befürworter der Restitutionsjustiz, und im Umweltstrafrecht würde Art. 53 StGB ein neues Paradigma ermöglichen. Art. 53 StGB lässt den Gedanken zu, dass der Täter durch Wiedergutmachung des von ihm verursachten Schadens unter bestimmten Bedingungen einer Bestrafung entgehen kann. Das Haftpflichtrecht kennt zwei Arten der Schadenswiedergutmachung: entweder die Geldwiedergutmachung, die dem Schaden entspricht (Schadenersatz), oder die Sachwiedergutmachung, die auf die Wiederherstellung des Zustands vor der Verletzung abzielt. Zwar bestimmt der Richter die Art der Wiedergutmachung grundsätzlich frei, doch in der Praxis ist die Wiedergutmachung in Geld die Regel und die Wiedergutmachung in Naturalien die Ausnahme. Das Umweltrecht ist jedoch ein Bereich, in dem dieses Paradigma umgekehrt werden sollte, insbesondere bei rein ökologischen Schäden: Aufgrund des höheren Ziels, das mit dem Umweltschutz verbunden ist, kann man sich vernünftigerweise nicht mit einer Geldentschädigung begnügen, sondern muss im Gegenteil, wann immer möglich, die Wiederherstellung der Natur Natur bevorzugen. Wenn die Umweltstraftat nicht allzu schwerwiegend ist, würde die häufigere Anwendung von Art. 53 StGB dazu führen, dass die Täter selbst Verantwortung übernehmen, was langfristig zu einer Bewusstseinsbildung und einem neuen Paradigma des "Verursachens und Wiedergutmachens" führen würde. Wenn es aus technischen Gründen nicht möglich ist, den Schaden zu beheben, könnte statt einfacher Finanztransaktionen auch eine symbolische Wiedergutmachung in Betracht gezogen werden, etwa eine Spende zugunsten einer Naturschutzorganisation oder auch die Teilnahme an einem Projekt zur Kompensation von CO2-Emissionen. Auch organisatorische Massnahmen können in Betracht gezogen werden, z.B. die Einführung von Verfahren zum Management von Umweltrisiken innerhalb des verwarnten Unternehmens. Entscheidend ist dann, dass der Täter die Massnahmen initiiert oder zumindest aktiv daran teilnimmt. Ich spreche mich daher für die Entwicklung von Restitutionsjustiz im Bereich des Umweltstrafrechts (und im weiteren Sinne für die Entwicklung von Restitutionsjustiz überhaupt) aus.Um mehr darüber zu erfahren, lade ich Sie ein, "L'article 53 du Code pénal: vers un principe du " pollueur-réparateur ?" von Alexandre Guisan und Jonathan Rutschmann zu lesen.

Tierrecht

Jedes Jahr subventioniert der Bund die Absatzförderung für verschiedene landwirtschaftliche Produkte, insbesondere für tierische Produkte. So werden Dachorganisationen wie Proviande (Fleischsektor) und Swissmilk (Milchprodukte) mit mehreren Millionen unterstützt. Über diesen Weg beteiligt sich der Bund also indirekt an Kampagnen, die einen höheren Fleisch- und Milchkonsum fördern. Dies steht jedoch in direktem Gegensatz zu den Klimazielen des Bundes sowie den Empfehlungen des BAG/der SVLFG und der Verbesserung des Tierschutzes. Die Bundesregierung sieht bereits in der Landwirtschaftlichen Absatzförderungsverordnung (LAfV) vor, dass der Verkauf von Produkten wie Spirituosen oder Tabak nicht gefördert werden darf. Dasselbe sollte auch für Produkte tierischen Ursprungs gelten.

Darüber hinaus sollte der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 2,5% (bald 2,6%), der für bestimmte Güter des Grundbedarfs wie Lebensmittel und alkoholfreie Getränke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Medikamente sowie den Zugang zu Sport- und Kulturveranstaltungen gilt, nicht auf Fleisch und andere tierische Produkte angewendet werden. Zum einen, weil diese Produkte dadurch als gängige Konsumgüter eingestuft werden, was sie aus gesundheitlichen und ökologischen Gründen nicht sein sollten. Ich bin nicht für ein Verbot oder eine Einschränkung des Marktes für solche Produkte, aber es ist wichtig, die Verbraucher nicht länger zu einer fleischhaltigen Ernährung zu ermutigen. Aus diesem Grund bin ich dafür, den normalen Mehrwertsteuersatz von 7,7% (bald 8,1%) auf diese Produkte anzuwenden, damit Fleisch wieder als "Luxus" und nicht als "lebensnotwendiges" Produkt eingestuft wird.